Satzung

des Vereins „Andheri Kinder- und Leprahilfe e.V. Dülmen"

§  1  Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt die Bezeichnung: „Andheri - Kinder- und Leprahilfe e.V. Dülmen“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dülmen eingetragen werden.
  3. Der Sitz des Vereins ist Dülmen.


§  2  Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Förderung und Unterstützung armer, hilfsbedürftiger Kinder und Leprakranker sowie notleidender Menschen in den Sozialstationen der Schwesterngemeinschaft „Helpers of Mary“, Andheri/Mumbai, in Indien und anderen Ländern. 
  2. Dies soll erreicht werden durch die Entgegennahme und Weiterleitung von Geld- und Sachspenden sowie die Durchführung von Veranstaltungen und Unternehmungen, die diesem Zweck dienen.


§  3  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Im Falle der Auflösung, der Aufhebung, des Entzugs der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Unmöglichwerden der Erfüllung des Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an MISSIO, Internationales Katholisches Missionswerk e.V., 52064 Aachen, Goethestr. 43, oder an eine andere von der Mitgliederversammlung bestimmte gemeinnützige Einrichtung, die es möglichst im Sinne des Vereinszwecks, jedenfalls aber für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§  4  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§  5  Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an

  1. ordentliche Mitglieder:
    Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer von einem ordentlichen Mitglied vorgeschlagen wird. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zurückweisungen kann sie ohne Begründung vornehmen.
  2. Freunde und Gönner ohne Stimmrecht:
    Diese unterstützen durch Spenden die Arbeit des Vereins. Sie werden 2 – 3 mal jährlich durch Rundbriefe über die Arbeit des Vereins informiert. Diese sind keine ordentlichen Mitglieder.


§  6  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt: 
    1. durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
    2. durch Tod des Mitglieds,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins vorliegt. Über den Ausschluss  entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. 


§  7  Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§  8  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung


§   9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 (fünf) Mitgliedern (m/w/d):
    aus dem 1. Vorsitzenden, und dem stellvertetenden Vorsitzenden (2. Vorsitzender)
    aus einem Rechnungsführer, einem Schriftführer und einem Beisitzer.
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Der Vorstand führt darüber hinaus die Amtsgeschäfte fort, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Ersatz notwendiger Aufwendungen kann in angemessener Höhe in Anspruch genommen werden.


§ 10 Vertretung des Vereins

  • Allgemeine Vertretungsregelung:
    Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
  • Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
    jeweils der (die) 1. und 2. Vorsitzende


§ 11  Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet sein Vermögen und sorgt im Rahmen der vorhandenen Mittel für die Verwirklichung des Vereinszwecks und die Durchführung der Aufgaben des Vereins.
  2. Für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann ein Geschäftsführer/in bestellt werden. Der Vorstand ist berechtigt, ihm/ihr Vollmachten für die Durchführung von bestimmten Rechtsgeschäften mit Dritten zu erteilen.
  3. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen.


§ 12  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (M-V) findet mindestens einmal jährlich statt und wird – im übrigen je nach Bedarf – durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
  2. Der 1. Vorsitzende hat außerdem die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.


§ 13  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl von 2 Kassenprüfern
  3. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes
  6. Entscheidung über Satzungsänderungen
  7. Entscheidung über Auflösung des Vereins


§ 14 Sitzungen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung

  1. Zu den M-V lädt der Vorstand schriftlich oder mündlich ein. Die Einladung muss den Mitgliedern 5 Tage vor der Versammlung zugehen.
  2. Die M-V ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die M-V entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nicht etwas anderes in der Satzung bestimmt ist.
  4. Über die Beschlüsse einer jeden Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.


§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Für Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins im Sinne des § 13,   5 + 6 ist eine 2/3 Mehrheit der M-V erforderlich.

 

Anmerkung:
Die ursprüngliche Satzung wurde angenommen durch die Gründungsversammlung am 28. 02. 1979 und am 16. 10. 1979 vom Amtsgericht Dülmen beurkundet.
Die Satzungsänderung zu  § 2.1 und  § 11.2 wurde in der Mitgliederversammlung am  18. Februar 2003 beschlossen und am 7. März 2003 vom Amtsgericht Dülmen beurkundet.
Die Satzungsänderungen zu §1.1 sowie §9.1 und §11.3 wurden in der Mitgliederversammlung vom 13.03.2012 beschloßen und am 28.03.2012 vom Amtsgericht Coesfeld beurkundet.
Die Satzungsänderung zu § 13 wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.04.2018 beschloßen uns am 06.12.2019 vom Amtsgericht Coesfeld beurkundet.
Zuletzt geändert durch Beschluss vom 01.10.2021



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Satzungsänderung am 1. Oktober 2021 >>>